1. |
Unter dem Namen "Africa Twin CLUB SCHWEIZ" besteht ein
Verein im Sinne von Art. 60ff des schweizerischen Zivilgesetzbuches. |
2. |
Der Verein bezweckt das Zusammensein mit Gleichgesinnten. |
3. |
Die Mittel des Vereins bestehen aus:
| Jahresbeiträgen der Mitglieder |
| Gönnerbeiträgen |
| übrigen Zuwendungen. |
|
4. |
Die Mitgliedschaft im Verein |
4.1 |
Jede natürliche oder juristische Person, die die vorliegenden Statuten
anerkennt, kann sich um die Mitgliedschaft bewerben. |
4.2 |
Als Aktivmitglied können nur natürliche Personen
aufgenommen werden, die ein Motorrad der Marke HONDA, Modell Africa Twin besitzen. |
4.3 |
Als Passivmitglieder können natürliche und
juristische Personen in den Verein aufgenommen werden, die sich mit den Anliegen des
Vereins verbunden fühlen, über seine Aktivitäten informiert sein und seine Aktivitäten
finanziell unterstützen möchten. |
4.4 |
Als Gönner können natürliche und juristische
Personen in den Verein aufgenommen werden, die sich mit den Anliegen des Vereins verbunden
fühlen und seine Aktivitäten finanziell unterstützen möchten. |
4.5 |
Der Vorstand kann Personen, die sich um den Verein besonders verdient
gemacht haben, zu Ehrenmitglieder ernennen. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie
Aktivmitglieder, sie sind jedoch von der Beitragspflicht befreit. |
5. |
Austritt aus dem Verein |
5.1 |
Die Austrittserklärung aus dem Verein ist mit Wirkung auf Ende des
Vereinsjahres schriftlich bis 30. September des laufenden Jahres an den Präsidenten
zu richten. |
5.2 |
Mit dem Austritt aus dem Verein verliert das Mitglied jeglichen Anspruch
auf das Vereinsvermögen. |
6. |
Der Jahresbeitrag wird von der Generalversammlung jährlich festgelegt und
ist jeweils bis Ende Februar für das laufende Jahr zu entrichten. Er beträgt bei der
Gründung:
| Aktivmitglieder Fr. 60.-- |
| Passivmitglieder Fr. 20.-- |
| Gönner mind. Fr. 20.-- |
|
7. |
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinvermögen.
Eine persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen. |
8. |
Die Organe des Vereins sind:
|
9. |
Die Generalversammlung |
9.1 |
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Aktivmitglieder. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten der
Stichentscheid zu. |
9.2 |
Für eine Statutenänderung ist die Mehrheit von 2/3
der anwesenden Aktivmitglieder erforderlich. |
9.3 |
Eine ausserordentliche Generalversammlung wird durchgeführt auf Beschluss
der Generalversammlung, des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens 1/5
aller Mitglieder, sofern ein solches unter Aufführung des Zweckes an den Vorstand
gestellt wird. |
9.4 |
Die jährliche, ordentliche Generalversammlung findet jeweils im ersten
Quartal des Vereinsjahres statt. Die Einladung erfolgt schriftlich. Die Generalversammlung
kann auch über Anträge beschliessen, die erst anlässlich der Versammlung eingebracht
werden. |
9.5 |
Die Generalversammlung hat folgende Geschäfte zu tätigen:
| Genehmigung des Jahresberichtes und des Protokolls der letzten Generalversammlung |
| Genehmigung des Berichtes der Kontrollstelle |
| Abnahme der Jahresrechnung |
| Festsetzen der Jahresbeiträge |
| Wahl des Vorstandes und der Kontrollstelle |
| Genehmigung des Vereinbudgets |
|
9.6 |
An der Generalversammlung sind ausschliesslich Aktivmitglieder
stimmberechtigt. |
9.7 |
Eine Stellvertretung ist nicht möglich. |
10. |
Der Vorstand |
10.1 |
Die Gesamtwahlen finden alle zwei Jahre statt. Eine Wiederwahl ist
zulässig. |
10.2 |
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und zwei bis
sechs Mitgliedern, die sich die Arbeiten teilen. |
10.3 |
Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt und konstituiert
sich selbst. |
10.4 |
Vorstandsmitglieder müssen Aktivmitglieder des Vereins sein. |
10.5 |
Der Vorstand besorgt die Geschäftsführung und vertritt den Verein nach
aussen. |
10.6 |
Der Vorstand hat die Finanzkompetenz, Geschäfte im Rahmen des bewilligten
Budgets zu tätigen. Die Finanzkompetenz des Vorstandes für Geschäfte ausserhalb des
bewilligten Budgets wird mit Fr. 2'000.-- beziffert. |
10.7 |
Der Vorstand fällt Entscheide durch Mehrheitsbeschluss. Bei
Stimmengleichheit gilt der Stichentscheid des Präsidenten. |
11. |
Die Kontrollstelle |
11.1 |
Die Kontrollstelle, bestehend aus zwei Mitgliedern, wird von der
Generalversammlung jeweils auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. |
11.2 |
Die Vereinsrechnung ist jährlich mindestens einmal durch die
Kontrollstelle, mit Bericht an die Generalversammlung, zu prüfen. |
12. |
Das Vereinsjahr beginnt am 1. November und endet am 31. Oktober. |
13. |
Die Auflösung des Vereins |
13.1 |
Die Auflösung des Vereins kann durch eine zu diesem Zweck einberufene
Generalversammlung beschlossen werden. Sie muss mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden
Aktivmitglieder erfolgen. |
13.2 |
Im Falle einer Auflösung beschliesst die Generalversammlung über die
Verwendung des Vereinsvermögens. |