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Statuten

 

  Statuten des Africa Twin CLUB SCHWEIZ

1. Unter dem Namen "Africa Twin CLUB SCHWEIZ" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff des schweizerischen Zivilgesetzbuches.
2. Der Verein bezweckt das Zusammensein mit Gleichgesinnten.
3. Die Mittel des Vereins bestehen aus:
bulletJahresbeiträgen der Mitglieder
bulletGönnerbeiträgen
bulletübrigen Zuwendungen.
4. Die Mitgliedschaft im Verein
4.1 Jede natürliche oder juristische Person, die die vorliegenden Statuten anerkennt, kann sich um die Mitgliedschaft bewerben.
4.2 Als Aktivmitglied können nur natürliche Personen aufgenommen werden, die ein Motorrad der Marke HONDA, Modell Africa Twin besitzen.
4.3 Als Passivmitglieder können natürliche und juristische Personen in den Verein aufgenommen werden, die sich mit den Anliegen des Vereins verbunden fühlen, über seine Aktivitäten informiert sein und seine Aktivitäten finanziell unterstützen möchten.
4.4 Als Gönner können natürliche und juristische Personen in den Verein aufgenommen werden, die sich mit den Anliegen des Vereins verbunden fühlen und seine Aktivitäten finanziell unterstützen möchten.
4.5 Der Vorstand kann Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitglieder ernennen. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie Aktivmitglieder, sie sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.
5. Austritt aus dem Verein
5.1 Die Austrittserklärung aus dem Verein ist mit Wirkung auf Ende des Vereinsjahres schriftlich bis 30. September des laufenden Jahres an den Präsidenten zu richten.
5.2 Mit dem Austritt aus dem Verein verliert das Mitglied jeglichen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
6. Der Jahresbeitrag wird von der Generalversammlung jährlich festgelegt und ist jeweils bis Ende Februar für das laufende Jahr zu entrichten. Er beträgt bei der Gründung:
bulletAktivmitglieder Fr. 60.--
bulletPassivmitglieder Fr. 20.--
bulletGönner mind. Fr. 20.--
7. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinvermögen. Eine persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.
8. Die Organe des Vereins sind:
bulletdie Generalversammlung
bulletder Vorstand
bulletdie Kontrollstelle.
9. Die Generalversammlung
9.1 Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Aktivmitglieder. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu.
9.2 Für eine Statutenänderung ist die Mehrheit von 2/3 der anwesenden Aktivmitglieder erforderlich.
9.3 Eine ausserordentliche Generalversammlung wird durchgeführt auf Beschluss der Generalversammlung, des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens 1/5 aller Mitglieder, sofern ein solches unter Aufführung des Zweckes an den Vorstand gestellt wird.
9.4 Die jährliche, ordentliche Generalversammlung findet jeweils im ersten Quartal des Vereinsjahres statt. Die Einladung erfolgt schriftlich. Die Generalversammlung kann auch über Anträge beschliessen, die erst anlässlich der Versammlung eingebracht werden.
9.5 Die Generalversammlung hat folgende Geschäfte zu tätigen:
bulletGenehmigung des Jahresberichtes und des Protokolls der letzten Generalversammlung
bulletGenehmigung des Berichtes der Kontrollstelle
bulletAbnahme der Jahresrechnung
bulletFestsetzen der Jahresbeiträge
bulletWahl des Vorstandes und der Kontrollstelle
bulletGenehmigung des Vereinbudgets
9.6 An der Generalversammlung sind ausschliesslich Aktivmitglieder stimmberechtigt.
9.7 Eine Stellvertretung ist nicht möglich.
10. Der Vorstand
10.1 Die Gesamtwahlen finden alle zwei Jahre statt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
10.2 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und zwei bis sechs Mitgliedern, die sich die Arbeiten teilen.
10.3 Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt und konstituiert sich selbst.
10.4 Vorstandsmitglieder müssen Aktivmitglieder des Vereins sein.
10.5 Der Vorstand besorgt die Geschäftsführung und vertritt den Verein nach aussen.
10.6 Der Vorstand hat die Finanzkompetenz, Geschäfte im Rahmen des bewilligten Budgets zu tätigen. Die Finanzkompetenz des Vorstandes für Geschäfte ausserhalb des bewilligten Budgets wird mit Fr. 2'000.-- beziffert.
10.7 Der Vorstand fällt Entscheide durch Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit gilt der Stichentscheid des Präsidenten.
11. Die Kontrollstelle
11.1 Die Kontrollstelle, bestehend aus zwei Mitgliedern, wird von der Generalversammlung jeweils auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
11.2 Die Vereinsrechnung ist jährlich mindestens einmal durch die Kontrollstelle, mit Bericht an die Generalversammlung, zu prüfen.
12. Das Vereinsjahr beginnt am 1. November und endet am 31. Oktober.
13. Die Auflösung des Vereins
13.1 Die Auflösung des Vereins kann durch eine zu diesem Zweck einberufene Generalversammlung beschlossen werden. Sie muss mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Aktivmitglieder erfolgen.
13.2 Im Falle einer Auflösung beschliesst die Generalversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens.

Die Statuten wurden anlässlich der 2. ordentlichen Generalversammlung vom 7. Dezember 1996 genehmigt.

Vorstandsmitglieder per 7. Dezember 1996:

bulletBruno Jüstrich, Aarberg; Präsident
bulletDaniel Stadelmann, Wölflinswil; Vize-Präsident
bulletLászló Koller, Birsfelden; Kassier
bulletChristina Allemann, Aarberg; Aktuarin
bulletRolf Grun, Biel; Tourenorganisation
 

 

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