1 |
Unter dem Namen «Africa Twin Club
Schweiz» besteht ein Verein im Sinne
von Art. 60ff des schweizerischen Zivilgesetzbuches. |
2 |
Der Verein bezweckt das Zusammensein
mit Gleichgesinnten. |
3 |
Die Mittel des Vereins bestehen aus:
» Jahresbeiträgen der Mitglieder
» Gönnerbeiträgen
» übrigen Zuwendungen. |
4 |
Die Mitgliedschaft im Verein |
4.1 |
Jede natürliche Person, die die vorliegenden
Statuten anerkennt, kann sich
um die Mitgliedschaft bewerben. |
4.2 |
Als Mitglied können nur natürliche
Personen aufgenommen werden, die
ein Motorrad der Marke HONDA, Modell
Africa Twin besitzen. |
4.3 |
Als Gönner können natürliche und juristische
Personen in den Verein aufgenommen
werden, die sich mit den
Anliegen des Vereins verbunden fühlen
und seine Aktivitäten finanziell
unterstützen möchten. |
4.4 |
Der Vorstand kann Personen, die sich
um den Verein besonders verdient gemacht
haben, zu Ehrenmitglieder ernennen.
Ehrenmitglieder haben die
gleichen Rechte wie Mitglieder, sie
sind jedoch von der Beitragspflicht befreit. |
5 |
Austritt aus dem Verein |
5.1 |
Die Austrittserklärung aus dem Verein
ist mit Wirkung auf Ende des Vereinsjahres
schriftlich bis 30. September
des laufenden Jahres an den Präsidenten
zu richten. |
5.2 |
Mit dem Austritt aus dem Verein verliert
das Mitglied jeglichen Anspruch
auf das Vereinsvermögen. |
6 |
Der Jahresbeitrag wird von der Generalversammlung
jährlich festgelegt
und ist jeweils bis Ende Februar für
das laufende Jahr zu entrichten. Er
beträgt bei der Gründung:
» Mitglieder Fr. 60.– (Aktueller Stand per 29.11.03: Fr. 40.–)
» Gönner mind. Fr. 20.– |
7 |
Für die Verbindlichkeiten des Vereins
haftet nur das Vereinvermögen. Eine
persönliche Haftbarkeit der Mitglieder
ist ausgeschlossen. |
8 |
Die Organe des Vereins sind:
» die Generalversammlung
» der Vorstand
» die Kontrollstelle. |
9 |
Die Generalversammlung |
9.1 |
Die Generalversammlung fasst ihre
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten
der Stichentscheid zu. |
9.2 |
Für eine Statutenänderung ist die
Mehrheit von 2⁄3 der anwesenden Mitglieder
erforderlich. |
9.3 |
Eine ausserordentliche Generalversammlung
wird durchgeführt auf Beschluss
der Generalversammlung, des
Vorstandes oder auf Verlangen von
mindestens 1/5 aller Mitglieder, sofern
ein solches unter Aufführung des
Zweckes an den Vorstand gestellt
wird. |
9.4 |
Die jährliche, ordentliche Generalversammlung
findet jeweils im ersten
Quartal des Vereinsjahres statt. Die
Einladung erfolgt schriftlich. Die Generalversammlung
kann auch über
Anträge beschliessen, die erst anlässlich
der Versammlung eingebracht
werden. |
9.5 |
Die Generalversammlung hat folgende
Geschäfte zu tätigen:
» Genehmigung des Jahresberichtes und des Protokolls der letzten Generalversammlung
» Genehmigung des Berichtes der Kontrollstelle
» Abnahme der Jahresrechnung
» Festsetzen der Jahresbeiträge
» Wahl des Vorstandes und der Kontrollstelle
» Genehmigung des Vereinbudgets |
9.6 |
An der Generalversammlung sind ausschliesslich
Mitglieder stimmberechtigt. |
9.7 |
Eine Stellvertretung ist nicht möglich. |
10 |
Der Vorstand |
10.1 |
Die Gesamtwahlen finden alle zwei
Jahre statt. Eine Wiederwahl ist zulässig. |
10.2 |
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten
und zwei bis sechs Mitgliedern,
die sich die Arbeiten teilen. |
10.3 |
Der Vorstand wird von der Generalversammlung
gewählt und konstituiert
sich selbst. |
10.4 |
Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder
des Vereins sein. |
10.5 |
Der Vorstand besorgt die Geschäftsführung
und vertritt den Verein nach
aussen. |
10.6 |
Der Vorstand hat die Finanzkompetenz,
Geschäfte im Rahmen des bewilligten
Budgets zu tätigen. Die Finanzkompetenz
des Vorstandes für Geschäfte
ausserhalb des bewilligten
Budgets wird mit Fr. 2000.— beziffert. |
10.7 |
Der Vorstand fällt Entscheide durch
Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit
gilt der Stichentscheid des
Präsidenten. |
11 |
Die Kontrollstelle |
11.1 |
Die Kontrollstelle, bestehend aus zwei
Mitgliedern, wird von der Generalversammlung
jeweils auf zwei Jahre gewählt.
Wiederwahl ist möglich. |
11.2 |
Die Vereinsrechnung ist jährlich mindestens
einmal durch die Kontrollstelle,
mit Bericht an die Generalversammlung,
zu prüfen. |
12 |
Das Vereinsjahr beginnt am 1. November
und endet am 31. Oktober. |
13 |
Die Auflösung des Vereins |
13.1 |
Die Auflösung des Vereins kann durch
eine zu diesem Zweck einberufene Generalversammlung
beschlossen werden.
Sie muss mit einer Mehrheit von
3/4 der anwesenden Mitglieder erfolgen. |
13.2 |
Im Falle einer Auflösung beschliesst
die Generalversammlung über die Verwendung
des Vereinsvermögens. |